Header Teaser
Satzung

SATZUNG DES FOTOKLUB SELB

in der Fassung vom 22. Januar 1981

§1
Der im Jahre 1910 als Amateurfotografenklub Selb gegründete Verein führt den Namen "Fotoklub Selb" und hat seinen Sitz in Selb.
§2
Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege der Amateurfotografie und der Geselligkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3
Angehörige des Vereins sind die Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§4
Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Hauptversammlung ernannt.
§5
Die Höhe des Vereinsbeitrags wir jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen den halben Beitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6
Die Mitgliederversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Vereinsangehörigen. Beschlußfähig ist die Versammlung nur dann, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindesten fünf Vereinsangehörige anwesend sind. Anträge sind mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§7
Der Verein gibt sich durch Beschluß der Hauptversammlung eine Vorstandschaft. Diese soll bestehen aus: Vorsitzenden, Geschäftsführer, Kassier (Schatzmeister) und technischem Leiter. Kann ein Vorstandsposten nicht besetzt werden, wird diese Aufgabe im Einzelfall auf ein Mitglied übertragen.
§8
Zu Anfang eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt, bei der die Vorstandschaft jedes zweite Jahr neu gewählt wird.
§9
Der Schatzmeister verwaltet, gibt Vorschläge für den Haushaltsplan und macht den jährlichen Abschluß im Rahmen der vorhandenen Mittel.
§10
Der Verein haftet nicht für Schäden an Privatgeräten. In Härtefällen ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§11
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§12
Angelegenheiten, die in der Satzung nicht erfasst sind, werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt.

Die am 14.1.1974 beschlossene Vereinssatzung, die an die Stelle der alten Satzung vom 10.12. 1952 getreten ist, wurde gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 22.1.1981 abgeändert und gilt ab sofort in der vorstehenden Fassung.

Selb, den 23.1.1981

Horst Zeitler
Vorsitzender